§ 7 HNtV - Anforderung der Vergütung für private Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)
- Amtliche Abkürzung
- HNtV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung und Behandlung von Patienten, hat das beamtete Personal auf eigene Kosten selbst anzufordern und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen durch die Hochschulverwaltung nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert oder eingezogen werden.