§ 6 HNtV - Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)
- Amtliche Abkürzung
- HNtV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Den Leiterinnen und Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärztin und leitender Abteilungsarzt) können in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des § 8 Nebentätigkeitsverordnung die nebentätige Erbringung wahlärztlicher Leistungen genehmigt werden. Über die Inanspruchnahme von Ressourcen des Klinikums entscheidet dieses selbst.
(2) Über § 8 Absatz 4 Nebentätigkeitsverordnung hinaus kann auch anderem ärztlichen Personal die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums gewährt werden.