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  • ab 28.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 6 HNtV - Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV)
Amtliche Abkürzung
HNtV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Den Leiterinnen und Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärztin und leitender Abteilungsarzt) können in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des § 8 Nebentätigkeitsverordnung die nebentätige Erbringung wahlärztlicher Leistungen genehmigt werden. Über die Inanspruchnahme von Ressourcen des Klinikums entscheidet dieses selbst.

(2) Über § 8 Absatz 4 Nebentätigkeitsverordnung hinaus kann auch anderem ärztlichen Personal die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Klinikums gewährt werden.