§ 22 GemHVO Doppik - Rücklagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
(1) Die Gemeinde hat vorbehaltlich § 23 eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden.
(2) Sonderrücklagen sind vorrangig zu § 23 dann auskömmlich zu bilden und das zugrunde liegende Risiko in die Liquiditätsplanung einzubeziehen, wenn
- 1.
die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, vorhersehbar nicht aus dem Finanzplan erwirtschaftet werden wird,
- 2.
die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
- 3.
sonst für die im Finanzplan der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 ein die Leistungsfähigkeit übersteigender Kreditbedarf entstehen würde,
- 4.
Aufwendungsermächtigungen übertragen werden.
In Sonderrücklagen soll ferner die Deckung der Investitionsmaßnahmen künftiger Jahre berücksichtigt werden. Bei der Bildung von Sonderrücklagen ist zunächst das außerordentliche Ergebnis zu verwenden.