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  • ab 01.01.2011 (außer Kraft)

§ 21 GemHVO Doppik - Zahlungsfähigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

Zur Sicherung der stetigen Zahlungsfähigkeit kann die Gemeinde Liquiditätsreserven bilden. Hierzu zählen neben den Barmitteln und Sichteinlagen insbesondere kurzfristige Geldanlagen wie Termineinlagen, Termingelder und Wertpapiere. Die angesammelten Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.