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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 292 LVwG - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) Gepfändetes Geld hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch sie oder ihn gilt als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.