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Schleswig-Holstein
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LVwG,SH - Landesverwaltungsgesetz
§§ 52a - 322, Zweiter Teil - Verwaltungshandeln
§§ 262 - 322, Abschnitt V - Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
§§ 285 - 312, Unterabschnitt 2 - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
§§ 300 - 312, III. - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§§ 300 - 312, III. - Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 300 LVwG, Pfändung einer Geldforderung
§ 301 LVwG, Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
§ 302 LVwG, Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung
§ 303 LVwG, Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
§ 304 LVwG, Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
§ 305 LVwG, Pfändung fortlaufender Bezüge
§ 306 LVwG, Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden
§ 307 LVwG, Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners
§ 308 LVwG, Andere Art der Verwertung
§ 309 LVwG, Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
§ 310 LVwG, Pfändungsbeschränkungen und -verbote
§ 311 LVwG, Mehrfache Pfändung
§ 312 LVwG, Vollstreckung in andere Vermögensrechte