§ 6 LRHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 632.1
(1) Der Landesrechnungshof entscheidet durch Senatsbeschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Landesrechnungshofs.
(3) Für Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Geschäftsordnung eine vereinfachte Beschlussfassung zulassen. Es müssen jedoch stets der Präsident oder der Vizepräsident und die nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglieder zusammenwirken. Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Entscheidung des Senates herbeigeführt werden.
(4) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.