Versionsverlauf


  • ab 08.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 4 LRHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
632.1

(1) Der Landesrechnungshof wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten vertreten. Der Präsident leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Der Präsident darf für den sachlichen Inhalt der Entscheidungen des Landesrechnungshofs keine Weisungen erteilen.