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§ 8 LRHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
632.1

(1) Von der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 kann der Landtag Ausnahmen zulassen.

(2) Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

(3) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.