§ 15 BbgLeBiG - Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLeBiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5532-9
(1) Das für Schule zuständige Ministerium nimmt Aufgaben in der Lehrerbildung wahr, insbesondere die
- 1.
Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Staatsprüfung,
- 2.
Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst,
- 3.
nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Zuordnungen und Genehmigungen sowie
- 4.
sonstigen Feststellungen und Maßnahmen, soweit nichts anderes geregelt ist.
(2) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen.
(3) Verwaltungsakte, die das für Schule zuständige Ministerium nach diesem Gesetz erlässt, bedürfen einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung.