§ 15 BbgLeBiG - Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Amtliche Abkürzung
BbgLeBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5532-9

(1) Das für Schule zuständige Ministerium nimmt Aufgaben in der Lehrerbildung wahr, insbesondere die

  1. 1.

    Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Staatsprüfung,

  2. 2.

    Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst,

  3. 3.

    nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Zuordnungen und Genehmigungen sowie

  4. 4.

    sonstigen Feststellungen und Maßnahmen, soweit nichts anderes geregelt ist.

(2) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen.

(3) Verwaltungsakte, die das für Schule zuständige Ministerium nach diesem Gesetz erlässt, bedürfen einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung.