§ 15 BbgLeBiG - Landesschulamt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLeBiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5532-9
(1) Das Landesschulamt nimmt Aufgaben in der Lehrerbildung wahr, insbesondere die
- 1.
Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Staatsprüfung,
- 2.
Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst sowie
- 3.
nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Zuordnungen und Genehmigungen, soweit nichts anderes geregelt ist.
Die Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten erfolgt im Landesschulamt durch Studienseminare.
(2) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen. Wer zur Prüferin oder zum Prüfer berufen wird, ist Mitglied des Landesschulamtes.
(3) Darüber hinaus nimmt das Landesschulamt Aufgaben gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz wahr.