Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Amtliche Abkürzung
BbgLeBiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5532-9

Vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 14)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Ziel und Inhalt der Lehrerbildung1
Lehrämter2
Abschnitt 2
Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst
Lehramtsstudium3
Akkreditierung und Zugang zum Vorbereitungsdienst4
Vorbereitungsdienst5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst6
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst und besonderer Zugang zum Vorbereitungsdienst7
Staatsprüfung8
Abschnitt 3
Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann sowie als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren
Allgemeine Voraussetzungen8a
Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren8b
Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren8c
Verordnungsermächtigungen8d
Abschnitt 4
Fort- und Weiterbildung
Fortbildung der Lehrkräfte9
Weiterbildung der Lehrkräfte10
Nachträglicher Erwerb von Lehr- und Lehramtsbefähigungen11
Zusatzqualifikationen12
Abschnitt 5
Anerkennungen
Anerkennungen13
Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht14
Abschnitt 6
Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz
Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg15
Landesschulbeirat16
Schutz personenbezogener Daten17
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften18

Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Lehrerbildung und zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45)