§ 7 DarlehensV - Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
- Amtliche Abkürzung
- DarlehensV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-23
Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.