§ 7 ThürVwVfG - Erstattung von Kosten im Vorverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
§ 80 Abs. 1 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
§ 155 Abs. 1 VwGO entsprechend gilt, wenn der Widerspruch zum Teil erfolgreich ist und
- 2.
über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen.
Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, soweit Regelungen des § 80 VwVfG zur Anwendung kommen.