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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 2 ThürVwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. 1.

    Verwaltungsverfahren, in denen Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden sind; soweit in diesen Verfahren ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stattfindet, ist § 80 VwVfG anzuwenden,

  2. 2.

    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 VwVfG, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

  3. 3.

    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    das Recht des Lastenausgleichs,

  5. 5.

    das Recht der Wiedergutmachung,

  6. 6.

    die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,

  7. 7.

    Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechtes.

(3) Für die Tätigkeit

  1. 1.

    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt,

  2. 2.

    der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79 und 80 VwVfG sowie die §§ 3, 7 und 8 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes,

  3. 3.

    der Schulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79 und 80 VwVfG sowie die §§ 3, 7 und 8 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG findet keine Anwendung auf Schulleiterinnen oder Schulleiter und Lehrerinnen oder Lehrer, wenn eine von ihnen unterrichtete Schülerin Beteiligte oder ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist.

Die §§ 28 und 39 VwVfG gelten nur, soweit die Entscheidung nicht auf einer Leistungs- oder Eignungsbeurteilung beruht.