Versionsverlauf


  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 4 ThürVwVfG - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

§ 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz entsprechend anzuwenden ist. § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt in Bezug auf Behörden im Sinne dieses Gesetzes.