§ 6 StrEKrRZustV - Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
- Redaktionelle Abkürzung
- StrEKrRZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 91
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Bundesfernstraßengesetz wird innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden und an oder auf Bundesstraßen dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb der Ortsdurchfahrten und für sonstige öffentliche Straßen den Gemeinden, im Übrigen der jeweiligen Straßenbaubehörde übertragen.