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§ 3 StrEKrRZustV - Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel der Straßenbaulast

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Redaktionelle Abkürzung
StrEKrRZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
91

Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.