§ 3 StrEKrRZustV - Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel der Straßenbaulast
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
- Redaktionelle Abkürzung
- StrEKrRZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 91
Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.