§ 2 StrEKrRZustV - Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesfernstraßengesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
- Redaktionelle Abkürzung
- StrEKrRZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 91
(1) Die Befugnisse der Landesregierung gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9a Absatz 3 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz werden dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium übertragen.
(2) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4, § 8 Absatz 1 Satz 5, § 9a Absatz 5 Bundesfernstraßengesetz werden dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen. Die Befugnis der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz, die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu treffen, wird dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
(3) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17b Absatz 2 Nummer 2 Bundesfernstraßengesetz zur Planfeststellung und Plangenehmigung wird auf die Bezirksregierungen für ihren jeweiligen Regierungsbezirk übertragen. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen oder ist für ein Vorhaben eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren auf die Bezirksregierungen geboten, bestimmt das für Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die zuständige Bezirksregierung.
(4) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Absatz 2, 2b, 2c, 5 und 8 Bundesfernstraßengesetz werden dem Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast nicht nur für die Gehwege und Parkplätze sind (§ 5 Absatz 2 und 2a Bundesfernstraßengesetz), diesen übertragen.
(5) Zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 19a Bundesfernstraßengesetz ist die Bezirksregierung.