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§ 35 AGBauGB - Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt auf die §§ 144, 145, 154 oder auf § 169 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs gestützt wird.