Versionsverlauf

§ 9 MADG - Auskunft an den Betroffenen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Amtliche Abkürzung
MADG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-5

Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung.