§ 5 MADG - Besondere Formen der Datenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
- Amtliche Abkürzung
- MADG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 12-5
Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
- 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
- 2.zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,
erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.