§ 4a MADG - Besondere Auskunftsverlangen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Amtliche Abkürzung
MADG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-5

Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten.