§ 9 DenkmalVO NRW - Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen DenkmalVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- DenkmalVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
Erfolgt die Anzeige nach § 6 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes bei einem Gemeindeverband in seiner Funktion als Untere Denkmalbehörde nach § 21 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes, informiert dieser unverzüglich die betroffene Gemeinde, damit sie über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 31 des Denkmalschutzgesetzes entscheiden kann.