DenkmalVO NRW,NW - Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz
(Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen DenkmalVO NRW)

Bibliographie

Titel
Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen DenkmalVO NRW)
Amtliche Abkürzung
DenkmalVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

Vom 16. August 2022 (GV. NRW. S. 936)

Auf Grund des § 42 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Unterschutzstellung von Denkmälern und deren Eintragung und Löschung über die Denkmalliste
Schutzwirkung und Zuständigkeit1
Digitale Denkmalliste2
Führung der Denkmalliste und Pflege der Bestandsakten3
Veröffentlichung der Denkmalliste4
Rücksichtnahmegebot5
Teil 2
Urkunde und Denkmalplakette
Ausstellung von Urkunde und Denkmalplakette6
Teil 3
Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden und Aufgabenübertragung
Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden7
Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege auf Antrag8
Teil 4
Sonstige Vorschriften
Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht9
Kleinere Instandsetzungsarbeiten an (Bau-)Teilen ohne Denkmalwert10
Aussetzen einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis durch die Denkmalbehörde11
UNESCO Welterbe12
Teil 5
Übergangsvorschriften
Übernahme der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt13
Anwendung des neuen Denkmalschutzgesetzes bei laufenden Verfahren14
Teil 6
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten15

§§ 1 - 5, Teil 1 - Unterschutzstellung von Denkmälern und deren Eintragung und Löschung über die Denkmalliste

§ 1 DenkmalVO NRW - Schutzwirkung und Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen DenkmalVO NRW)
Amtliche Abkürzung
DenkmalVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste ein, soweit sie nicht nach § 4 des Denkmalschutzgesetzes bereits vorher eingetreten ist. Für Denkmalbereiche gilt § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Denkmalschutzgesetzes. Der Schutz von Bodendenkmälern ist nach § 5 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.

(2) Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes); hinsichtlich der Bodendenkmäler gilt dies für das zuständige Denkmalfachamt entsprechend (§ 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Die jeweilige Denkmalliste ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen.

§ 2 DenkmalVO NRW - Digitale Denkmalliste

Bibliographie

Titel
Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen DenkmalVO NRW)
Amtliche Abkürzung
DenkmalVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den zuständigen Denkmalfachämtern hinsichtlich der Bodendenkmäler ein für sie kostenfreies Erfassungssystem zur Verfügung (Denkmalliste.NRW).

(2) Für jedes Objekt ist in der digitalen Denkmalliste ein eigener Datensatz mit eindeutiger Nummerierung anzulegen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist zu gewährleisten.

(3) Papier-basierte Datenbestände sind in die digitale Denkmalliste zu überführen.

§ 3 DenkmalVO NRW - Führung der Denkmalliste und Pflege der Bestandsakten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen DenkmalVO NRW)
Amtliche Abkürzung
DenkmalVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Die Denkmalliste nach § 1, die von der Unteren Denkmalbehörde geführt wird, gliedert sich in folgende Teile:

  1. 1.

    Baudenkmäler,

  2. 2.

    Gartendenkmäler,

  3. 3.

    bewegliche Denkmäler,

  4. 4.

    Denkmalbereiche sowie

  5. 5.

    Welterbestätten und ihrer Pufferzonen.

(2) Die Denkmalliste nach § 1, die von dem jeweils zuständigen Denkmalfachamt geführt wird, gliedert sich in die folgenden Teile:

  1. 1.

    Bodendenkmäler,

  2. 2.

    Denkmalbereiche sowie

  3. 3.

    Welterbestätten und ihrer Pufferzonen.

(3) Ein Gartendenkmal kann einzeln oder zusammen mit einem Baudenkmal oder Bodendenkmal eingetragen werden. Für bereits als Bau- oder Bodendenkmal eingetragene Gartendenkmäler gilt § 43 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes.

(4) Es sind mindestens folgende Daten in die Denkmalliste aufzunehmen:

  1. 1.

    eine eindeutige Nummerierung, die insbesondere aus einer Kombination des amtlichen Gemeindeschlüssels und einer von der Gemeinde vergebenen fortlaufenden Nummer bestehen kann,

  2. 2.

    die Kurzbezeichnung des Denkmals, des Denkmalbereiches oder der Pufferzone,

  3. 3.

    die lagemäßige Bezeichnung des Objekts mit direkter Georeferenzierung (Koordinate im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM) oder mindestens der Zuordnung zum Flurstück oder der Adresse (Angabe der Gemeinde, Straße und Hausnummer),

  4. 4.

    die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nach § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes,

  5. 5.

    bei Bau-, Garten- oder Bodendenkmälern ist die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals in Text, Bild und Plan einschließlich der historischen Ausstattungsstücke, soweit diese eine Einheit von Denkmalwert bilden, aufzunehmen; die Bildauswahl und die Auswahl des Planmaterials soll mit parzellenscharfer Abgrenzung und mit Blick auf die Anforderungen unter den Nummern 3 und 4 erfolgen und diese hinreichend unterstützen,

  6. 6.

    bei Denkmalbereichen oder Pufferzonen ist die Beschreibung der wesentlich für die Erkenntnisse und Bewertung erforderlichen Merkmale des Denkmalbereiches oder der Pufferzone (Ausmaß und Bestandteile) nebst der jeweiligen Denkmalbereichssatzung, der ordnungsbehördlichen Verordnung oder Satzung nach § 37 Absatz 4 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes über die Pufferzone und deren Fundstelle aufzunehmen,

  7. 7.

    die Bezeichnung des Umfangs des Denkmalschutzes; bei Denkmalbereichen oder Pufferzonen die Beschreibung des Schutzzieles und des Schutzzweckes,

  8. 8.

    die Grundbuchbezeichnung,

  9. 9.

    die Angabe der zuständigen Denkmalbehörde und

  10. 10.

    der Tag, an dem das Denkmal in die Denkmalliste aufgenommen wurde sowie der Tag einer Aktualisierung oder der Löschung.

(5) Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auf ihre oder seine Rechte und Pflichten, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben, einschließlich ihrer oder seiner Verpflichtung hin, geeignete Vorkehrungen gegen eigenmächtige Veränderungen durch Dritte zu treffen und die jeweilige Besitzerin oder den jeweiligen Besitzer des Denkmals von der Tatsache des Denkmalschutzes zu unterrichten.

(6) Das jeweilige für Bodendenkmalpflege zuständige Denkmalfachamt informiert unverzüglich die jeweils zuständige Denkmalbehörde über die nachrichtliche Eintragung eines Bodendenkmals. Hierbei teilt es der Denkmalbehörde die Angaben nach Absatz 4 mit. Die Information kann ausschließlich digital erfolgen und ist zu dokumentieren.

(7) Die bei den Denkmalbehörden geführten Akten sollen entsprechend den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Aktenführung auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben zur Eigentümerin oder zum Eigentümer des Denkmals. Die Aktenführung soll elektronisch erfolgen, bestehende Akten sollen sukzessive auf die elektronische Aktenführung umgestellt werden.