§ 5 FeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeiertagsG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 113-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 2 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1970 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ausgefertigt, Hamburg, den 16. Oktober 1953.
Der Senat