§ 2 FeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeiertagsG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 113-1
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
aus besonderen Anlässen Werktage zu einmaligen Sonderfeiertagen zu erklären,
- 2.
einen Tag des Jahres zum Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Gefallenen beider Weltkriege zu bestimmen,
- 3.
Tage zu sonstigen Gedenk- oder Trauertagen zu erklären,
- 4.
zum Schutz der Sonntage, der gesetzlichen Feiertage (§ 1), der Sonderfeiertage (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1), der kirchlichen Feiertage staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften sowie der Gedenk- oder Trauertage (§ 2 Absatz 1 Ziffern 2 und 3) Veranstaltungen und öffentlich bemerkbare Handlungen anderer Art zu verbieten, die der besonderen Natur des Tages widersprechen oder die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.
(2) Auf Grund der Ermächtigung des Absatz 1 Ziffer 4 kann das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.