§ 16 HeilBerG - Wahlordnung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
Die Kammern regeln das Wahlverfahren durch Satzung (Wahlordnung), die insbesondere enthalten muss:
- 1.
die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen,
- 2.
die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,
- 3.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Voraussetzungen über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 4.
die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,
- 5.
die Gestaltring der Stimmzettel,
- 6.
die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe.
- 7.
die Wahlhandlung,
- 8.
die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit,
- 9.
die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und seine Bekanntmachung,
- 10.
den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Berufung von nachrückenden Ersatzpersonen und ihre Bekanntmachung,
- 11.
die Wahlprüfung durch die Kammerversammlung,
- 12.
die Wahlanfechtung,
- 13.
die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen,
- 14.
die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 17).