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§ 14 HeilBerG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zur Landesärztekammer von mindestens 20, zur Landesapothekerkammer von mindestens zehn, zur Landestierärztekammer von mindestens zehn und zur Landeszahnärztekammer von mindestens 15 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Kammer hat auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen zu Zwecken der Wahlwerbung auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält. Dies gilt nicht, soweit die oder der Kammerangehörige der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten widersprochen hat.