§ 16 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
Die Kammern regeln das Wahlverfahren durch Satzung (Wahlordnung), die insbesondere enthalten muss:
- 1.die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen,
- 2.die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,
- 3.die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Voraussetzungen über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 4.die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,
- 5.die Gestaltring der Stimmzettel,
- 6.die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe.
- 7.die Wahlhandlung,
- 8.die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit,
- 9.die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und seine Bekanntmachung,
- 10.den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Berufung von nachrückenden Ersatzpersonen und ihre Bekanntmachung,
- 11.die Wahlprüfung durch die Kammerversammlung,
- 12.die Wahlanfechtung,
- 13.die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen,
- 14.die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 17).