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§ 99 LHO - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung. Der Landesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.