Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 94 LHO - Zeit und Art der Prüfung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.