§ 89 LHO - Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört insbesondere die Prüfung
- 1.
der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,
- 2.
der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
der Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.