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§ 89 LHO - Überwachung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört insbesondere die Prüfung

  1. 1.

    der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,

  2. 2.

    der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

  3. 3.

    der Verwahrungen und Vorschüsse,

  4. 4.

    der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.