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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 37 LSÜG - Unabhängige Datenschutzkontrolle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

Der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen personenbezogene Daten in Dateien oder Akten über die Sicherheitsüberprüfung nicht, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten widersprochen hat. Die speichernde Stelle hat die betroffene Person im Einzelfall oder in allgemeiner Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Widerspruch ist gegenüber der speichernden Stelle oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären.