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§ 35 LSÜG - Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind, welche oberste Landesbehörde für die nicht-öffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 4 wahrnehmen.