§ 13 BhVO - Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung oder Entbindung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-7
(1) Die durch eine Krankenbehandlung oder Entbindung außerhalb der Bundesrepublik entstehenden notwendigen Aufwendungen sind nur insoweit und nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei einer Behandlung am Wohnort des Beihilfeberechtigten im Inland oder in dem ihm am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig wären. Behandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik sind nur beihilfefähig, wenn die Person, die untersucht, behandelt oder begutachtet (§ 5 Abs. 1 Nummer 1) oder Heilbehandlungsmaßnahmen angeordnet hat (§ 5 Abs. 1 Nummer 8), nach ihrer Ausbildung einem inländischen Arzt gleichkommt. Die in § 5 Abs. 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen für den Begriff einer Krankenanstalt sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Außerhalb der Bundesrepublik entstehende notwendige Aufwendungen sind ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Satz 1 beihilfefähig,
- 1.wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann,
- 2.wenn durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Krankenbehandlung innerhalb der Bundesrepublik nicht möglich ist und die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist; unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten beihilfefähigen Aufwendungen verursacht,
- 3.wenn sie 256 EUR nicht übersteigen oder wenn bei einem Aufenthalt in der Nähe der Landesgrenze aus akutem Anlass die Notwendigkeit besteht, das nächstgelegene ausländische Krankenhaus aufzusuchen.
(3) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte (§ 7) außerhalb der Bundesrepublik sind außer bei Tuberkulosebehandlung in Österreich und in der Schweiz weder ganz noch zum Teil beihilfefähig. Aufwendungen für Heilkuren (§ 8) außerhalb der Bundesrepublik sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnis hierdurch wesentlich größere Erfolgsaussichten zu erwarten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Aufwendungen nur nach Maßgabe des Absatzes 1 beihilfefähig.
"Beihilfefähige Aufwendungen bei einer Behandlung im Ausland
Aufgrund verwaltungsgerichtlicher Vorgaben (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteile vom 15. Mai 2007 - 3 K 334/07 - und vom 27. Februar 2007 - 3 K 360/06 und 362/06 -) ist die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BhVO mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Im Ausland entstandene Aufwendungen sind auch dann als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die behandelnde Person ein im Ausland zugelassener Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Angehöriger der Heilhilfsberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 BhVO ist."