§ 8 LPrG M-V - Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPrG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union seinen ständigen Aufenthalt hat,
- 2.die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, nicht durch richterliche Entscheidung verloren hat,
- 3.unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 4.unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.