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  • ab 17.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 12 LPrG M-V - Anordnung der Beschlagnahme

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPrG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2250-1

Die Beschlagnahme kann nur der Richter anordnen, unbeschädigt der Bestimmungen der Strafprozessordnung. Polizei und andere Behörden dürfen ein Druckwerk nur auf Grund einer solchen Anordnung beschlagnahmen. Bei der Beschlagnahme sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.