§ 23 AbfG LSA - Genehmigung und Überwachung von Deponien
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren soll die zuständige Behörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen die für das geplante Vorhaben erheblichen Fragen erörtern (Antragskonferenz). Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Zur Vorbereitung der Erörterung kann die zuständige Behörde die erforderlichen Unterlagen auch Dritten zur Stellungnahme übersenden.
(6) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Regelungen
- 1.
nach § 12 Abs. 5 Satz 2 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017), und
- 2.
zu treffen.