§ 4 SächsArchG - Pflichten der qualifizierten Brandschutzplaner
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/3
(1) Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die bei dieser in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Abs. 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen und
- 2.
nur solche Brandschutznachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden.
(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 8) geregelt.