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§ 4 SächsArchG - Pflichten der qualifizierten Brandschutzplaner

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/3

(1) Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die bei dieser in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Abs. 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen und

  2. 2.

    nur solche Brandschutznachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden.

(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 8) geregelt.