§ 22 SächsArchG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/3
(1) Die Architektenkammer Sachsen erlässt zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen:
- 1.
die Hauptsatzung,
- 2.
die Wahlordnung,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Gebührenordnung,
- 5.
die Entschädigungsordnung,
- 6.
die Haushalts- und Kassenordnung,
- 7.
die Schlichtungsordnung,
- 8.
die Fortbildungsordnung,
- 9.
die Ehrenordnung,
- 10.
die Sachverständigenordnung und
- 11.
die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere
- 1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen,
- 2.
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen,
- 3.
die Untergliederungen der Architektenkammer Sachsen,
- 4.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,
- 5.
die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,
- 6.
die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,
- 7.
die Form und die Art der Bekanntmachungen und
- 8.
die Anzahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
(3) Die Wahlordnung regelt insbesondere
- 1.
für wie viele Mitglieder der Architektenkammer Sachsen je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist,
- 2.
wie viele Mitglieder jeder Fachrichtung der Vertreterversammlung mindestens angehören müssen und
- 3.
die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Architektenkammer Sachsen.
(4) Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere
- 1.
das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,
- 2.
das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und
- 3.
das Verfahren zur Rechnungslegung und -prüfung.
Die Vorschrift über die Durchführung der Rechnungsprüfung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof.
(5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
- 1.
die Möglichkeit der Einrichtung eines gesonderten Gremiums, welches an den Entscheidungen des Eintragungsausschusses über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einbindung von externen Expertinnen und Experten mitwirkt; dabei sind auch Regelungen über die Art, den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung zu treffen,
- 2.
die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesondere
- a)
Anforderungen an die Antragstellung,
- b)
Verzeichnis der Sachgebiete,
- c)
Fristen, Ladungsanforderungen,
- d)
Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches für schwerbehinderte Menschen,
- e)
Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowie
- f)
Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen,
- 3.
bei Anpassungslehrgängen
- a)
die Anforderungen an die Berufsqualifikation einer oder eines Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1, die oder der als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter tätig wird,
- b)
die Festlegung der Rechtsstellung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers am Anpassungslehrgang,
- c)
die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als auch der Teilnehmerin oder des Teilnehmers am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,
- d)
die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,
- e)
Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,
- f)
Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrgangs und die Festlegung von Bewertungskriterien sowie
- g)
Wiederholungsmöglichkeiten und
- 4.
bei Eignungsprüfungen
- a)
Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,
- b)
das Verzeichnis der Sachgebiete,
- c)
Wiederholungsmöglichkeiten und
- d)
die Festlegung von Bewertungskriterien.
(6) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Architektenkammer Sachsen vertretenen Fachrichtungen gewahrt werden.
(7) Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen nach Absatz 1 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. § 4 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.