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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 35 JAPO - Prüfungsbescheinigung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

Wer die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert ersichtlich ist. Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.