JAPO,BY - Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

Vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl. S. 89)

Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),

    die Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss sowie

  2. Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), geändert durch § 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962),

    das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen

folgende Verordnung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Einheitliche Ausbildung, Bezeichnungen der Prüfungen1
Inhalte der Prüfungen2
Unabhängigkeit der Prüfer3
Einzelnoten, Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten4
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen
Allgemeines5
Landesjustizprüfungsamt6
Prüfungsausschüsse7
Ausschluss von der Teilnahme8
Rücktritt und Versäumnis9
Verhinderung, Unzumutbarkeit10
Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Täuschungs- und Beeinfussungsversuch11
Mängel im Prüfungsverfahren12
Nachteilsausgleich13
Nachprüfungsverfahren14
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung15
Dritter Teil
Erste Juristische Prüfung
§ 16 JAPO
Inhalt, Zweck und Bedeutung der Prüfung
Prüfungsgesamtnote, Abschlusszeugnis und Bezeichnung17
1. Abschnitt
Erste Juristische Staatsprüfung
Prüfungsgebiete18
Prüfungsausschuss19
Prüfungsorte und Örtliche Prüfungsleiter20
Prüfer21
Universitätsstudium22
Ordnungsgemäßes Studium23
Leistungsnachweise24
Praktische Studienzeiten25
Zeitpunkt der Prüfung; Meldefrist26
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung27
Schriftliche Prüfung28
Rechtsfolgen der Verhinderung29
Bewertung der Prüfungsarbeiten30
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung31
Mündliche Prüfung32
Bewertung der mündlichen Prüfung33
Prüfungsgesamtnote34
Prüfungsbescheinigung35
Wiederholung der Prüfung36
Freiversuch37
2. Abschnitt
Juristische Universitätsprüfung
Allgemeine Vorschriften38
Schwerpunktbereiche39
Prüfungsleistungen; Wiederholung40
Freiversuch und Notenverbesserung41
Prüfungsbescheinigung42
Anerkennung ausländischer Prüfungen43
Vierter Teil
Vorbereitungsdienst
Ziel des Vorbereitungsdienstes44
Leitung des Vorbereitungsdienstes45
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst46
Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare47
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes48
Pflichtwahlpraktikum49
Arbeitsgemeinschaften, Einführungslehrgänge und sonstige Lehrgänge50
Gastreferendare51
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte52
Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst53
Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit53a
Ausbildungszeugnisse54
Entlassung55
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst56
Fünfter Teil
Zweite Juristische Staatsprüfung
Zweck und Bedeutung der Prüfung57
Prüfungsgebiete58
Prüfungsausschuss59
Prüfer60
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung61
Schriftliche Prüfung62
Rechtsfolgen der Verhinderung63
Bewertung der Prüfungsarbeiten; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung64
Mündliche Prüfung65
Bewertung der mündlichen Prüfung66
Prüfungsgesamtnote67
Prüfungszeugnis68
Festsetzung der Platznummern69
Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst70
Zweite Wiederholung der Prüfung; Wiederholung zur Notenverbesserung71
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsregelungen72
Inkrafttreten73

§§ 1 - 4, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 JAPO - Einheitliche Ausbildung, Bezeichnungen der Prüfungen

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

Für Bewerber um die Befähigung zum Richteramt und die Qualifikation für die Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene werden eine das rechtswissenschaftliche Studium abschließende Erste Juristische Prüfung sowie eine Zweite Juristische Staatsprüfung abgehalten, der ein gemeinsamer Vorbereitungsdienst vorausgeht. Die Erste Juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (Erste Juristische Staatsprüfung) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Juristische Universitätsprüfung). Die Staatsprüfungen werden einheitlich abgehalten.

§ 2 JAPO - Inhalte der Prüfungen

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

Die Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Auch Fremdsprachenkompetenz kann berücksichtigt werden.

§ 3 JAPO - Unabhängigkeit der Prüfer

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

Die Prüfer der Juristischen Universitätsprüfung und der Staatsprüfungen sind bei Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.