§ 24 JAPO - Leistungsnachweise
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Die Bewerber müssen nach Erfüllung. der hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht oder von den bayerischen juristischen Fakultäten bestimmten gleichwertigen Veranstaltungen erfolgreich teilnehmen und hierüber jeweils einen Leistungsnachweis erbringen. Die bayerischen juristischen Fakultäten erkennen gleichwertige Leistungsnachweise einer inländischen Universität über ausländisches oder internationales Recht oder Leistungsnachweise einer ausländischen Universität unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium auf Antrag als einem der drei Leistungsnachweise nach Satz 1 entsprechend an. Sofern im Ausland ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist, erstreckt sich die Anerkennungsmöglichkeit nach Satz 2 auf zwei der drei Leistungsnachweise. Anerkannt werden können nur Leistungsnachweise, die nicht bereits gemäß § 43 im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung berücksichtigt worden sind.
(2) Außerdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen. Die bayerischen juristischen Fakultäten erkennen gleichwertige Nachweise oder Vorkenntnisse auf Antrag an.