Anlage 1.3.1.1 GKG - Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen 120,00 EUR
3111 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen 240,00 EUR
3112 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 360,00 EUR
3113 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren 480,00 EUR
3114 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren 600,00 EUR
3115 - Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe 900,00 EUR
3116 - Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung 60,00 EUR
3117 - Festsetzung einer Geldbuße 10% des Betrags der Geldbuße
- mindestens 40,00 EUR
- höchstens 15.000,00 EUR
3118 Strafbefehl 0,5
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
3119 Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist 0,5
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.