Anlage 1.3.1.1 GKG - Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei | |||
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3110 | - | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen | 140,00 € |
3111 | - | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen | 280,00 € |
3112 | - | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren | 420,00 € |
3113 | - | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren | 560,00 € |
3114 | - | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren | 700,00 € |
3115 | - | Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe | 1.000,00 € |
3116 | - | Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung | 70,00 € |
3117 | - | Festsetzung einer Geldbuße | 10% des Betrags der Geldbuße - mindestens 50,00 € - höchstens 15.000,00 € |
3118 | Strafbefehl | 0,5 | |
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. | |||
3119 | Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist | 0,5 | |
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. |