Anlage 1.3.1.1 GKG - Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen 140,00 €
3111-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen 280,00 €
3112-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 420,00 €
3113-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren 560,00 €
3114-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren 700,00 €
3115-Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe 1.000,00 €
3116-Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung 70,00 €
3117-Festsetzung einer Geldbuße10% des Betrags der Geldbuße
- mindestens 50,00 €
- höchstens 15.000,00 €
3118Strafbefehl0,5
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
3119Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist0,5
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.