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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 10 HmbSfTG - Dienstleistung und Ausbildung an Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Amtliche Abkürzung
HmbSfTG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-3

Lehrkräfte staatlicher Schulen können auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Ersatzschulen unter Fortzahlung der Dienstbezüge zeitlich befristet beurlaubt werden, wenn der Träger der Ersatzschule zugestimmt hat. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst können auf ihren Antrag zeitlich befristet einer Ersatzschule zur Ausbildung zugewiesen werden, wenn der Träger der Ersatzschule zugestimmt hat.