§ 11 HmbSfTG - Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSfTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-3
(1) Der Träger hat der zuständigen Behörde die Aufnahme des Betriebs einer Ergänzungsschule anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schulleitung, die Lehrkräfte einschließlich ihrer Ausbildung und die Schulräume beizufügen. Das Bildungsziel muss in der Anzeige benannt werden.
(2) Der Träger und das pädagogische Personal von Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Ist der Träger eine Personenvereinigung oder eine juristische Person, so müssen die vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben, die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, sich die in der Schule verwendeten Lehr- und Lernmittel vorlegen zu lassen.
(4) Der Träger einer Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Verhältnisse anzuzeigen.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Freie und Hansestadt Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.