§ 27 HKO - Hinderungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (HKO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
Kreistagsabgeordnete können nicht sein:
- 1.
hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte
- a)
des Landkreises,
- b)
einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,
- c)
des Landes, die beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnehmen,
- 2.
leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist.