§ 9 SaarSammlG - Andere Sammlungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
- Amtliche Abkürzung
- SaarSammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2184-1
(1) Wer eine Sammlung von Geld- und Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet, hat der zuständigen Behörde (§ 11) auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.
(2) Sammlungen durch Spendenbriefe sind der zuständigen Behörde vor Beginn der Sammlung anzuzeigen. Dies gilt nicht für solche Veranstalter, die in einem anderen Bundesland ihrer dortigen Anzeigepflicht nachgekommen sind oder eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,
- a)wenn die Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
- b)wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist oder
- c)wenn zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
(4) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist die Sammlung verboten worden, so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.
(5) § 7 gilt entsprechend.